OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 86/21 – Beschluss vom 04.04.2022
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 5. März 2021 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1. hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. ist durch letztwillige Verfügung des Erblassers mit zwei Vermächtnissen bedacht worden. Das eine Vermächtnis räumt dem Beteiligten zu 1. das lebenslange Recht ein, die Erdgeschosswohnung des Erblassers im Hause …. sowie das zu dieser Wohnung gehörende Zimmer im 1. Obergeschoss unentgeltlich zu bewohnen. Das zweite Vermächtnis bezieht sich auf die Wohnungseinrichtung des Erblassers nebst dem dazugehörigen Hausrat.
Der Beteiligte zu 2. ist vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker berufen worden. Das notariell beurkundete Testament vom 14. November 2006 sieht dazu eine Abwicklungsvollstreckung sowie nach erfolgter Erbauseinandersetzung eine daran anschließende Dauervollstreckung vor, diese allerdings befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Das Amtsgericht Oberhausen führt den Vorgang über die Ernennung des Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker in dem Verfahren 6 VI 978/20 sowie in einem unwesentlichen Umfang ergänzend unter dem Aktenzeichen 6 VI 936/20. Das Testamentsvollstreckerzeugnis ist am 5. November 2020 erteilt und mit Beschluss vom 26. November 2020 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahin berichtigt worden, dass alleine die Dauervollstreckung bis zum 31. Dezember 2020 befristet ist.
Der Beteiligte zu 1. möchte an beiden Verfahren beteiligt werden und begehrt Einsicht in die betreffenden Akten des Nachlassgerichts.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das Verlangen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Als bloßer Vermächtnisnehmer stehe dem Beteiligten zu 1. ein Beteiligungsrecht nicht zu; § 345 Abs. 3 FamFG sehe eine Verfahrensbeteiligung nur für Erben und den Mitvollstrecker vor. Mangels einer Verfahrensbeteiligung des Beteiligten zu 1. scheide damit auch ein Akteneinsichtsrecht nach § 13 Abs. 1 FamFG aus. Als Dritter könne der Beteiligte zu 1. gemäß § 13 Abs. 2 FamFG nur dann Einsicht in die Gerichtsakte beanspruchen, wenn er ein berechtigtes Interesse besitze. Daran fehle es. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beteiligte zu 1. durch eine Einsichtnahme in die Testamentsvollstreckerakte die Erfüllung seiner Vermächtnisse be[…]