Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Az: 16 U 44/09
Urteil vom 04.03.2010
In dem Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus der Hausratversicherung hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2010 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung, der die VHB 2000 zugrunde liegen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Diese hat u.a. ausgesagt, sie habe die Nebeneingangstür mit mindestens einer Umdrehung abgeschlossen; die oberen und unteren Riegel schöben sich aber nur bei mehrmaligem Abschließen heraus.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer Entschädigung von 16.500,- € stattgegeben. Der Nachweis eines Einbruchdiebstahls und der Entwendung der versicherten Sachen sei unter Berücksichtigung der dem Kläger insoweit zugute kommenden Beweiserleichterungen geführt. Es seien Einbruchsspuren in Form von Hebelspuren an der Nebeneingangstür festgestellt worden. Die Aussage der Zeugin M sei glaubhaft und die Zeugin selbst glaubwürdig. Die Beklagte habe das Gericht nicht überzeugen können, dass der Einbruchdiebstahl vorgetäuscht gewesen sei. Hinsichtlich der Schadenshöhe reiche einfaches Bestreiten seitens der Beklagten nicht aus, weil sie selbst die Schadenshöhe bereits in ihrer Schlusserklärung festgesetzt habe. Weder der Kläger noch seine Ehefrau hätten grob fahrlässig gehandelt, selbst wenn die Tür nur zugezogen gewesen sei, weil die Frau des Klägers das Haus nur vorübergehend verlassen habe. Daher habe es keiner besonderen Beweisaufnahme über den Verschlusszustand der Tür bedurft. Die Beklagte sei von ihrer Leistungspflicht auch nicht aufgrund eines Obliegenheitsverstoßes des Klägers nach § 26 Nr. 1 c) Nr. 2 VHB 2000 frei gewor[…]