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Kündigung (fristlose) wegen sexueller Belästigung

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Landesarbeitsgericht Sachsen
Az: 3 Sa 461/10
Urteil vom 11.02.2011

In dem Rechtsstreit hat das Sächsische Landesarbeitsgericht – Kammer 3 – auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2011 für R e c h t erkannt:
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 26.05.2010 – 11 Ca 3636/09 – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung vom 17.08.2009 noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 17.08.2009 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 03.02.2009 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Oberarzt der Klinik für Herzchirurgie in Vollzeit weiterzubeschäftigen.
II. Der Antrag der Beklagten, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen, wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 17.08.2009, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 17.08.2009 zum 31.03.2010 und die Weiterbeschäftigung des Klägers sowie um die Wirksamkeit einer unter dem 03.02.2009 gegenüber dem Kläger erteilten Abmahnung.
Der 1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.05.1999 zuletzt als Oberarzt mit Schwerpunkt Intensivmedizin zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 7.020,00 € beschäftigt.
Unter dem 03.02.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, wegen deren Inhalt auf Bl. 21 d. A. Bezug genommen wird. Darin wird dem Kläger vorgeworfen, den Assistenzarzt … lautstark beschimpft zu haben, was der Kläger jedoch bestreitet.
Am 19.07.2009 gegen Mittag wurde der Kläger in seinem Büro von der Assistenzärztin … angerufen, da eine Notfallsituation am Bettplatz 14 Zimmer 5 eingetreten war. Der Kläger gab telefonische Anweisungen und machte sich auf den Weg zu dem Patienten. Beim Eintreffen an dessen Bettplatz e[…]


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