Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Darlehensrückzahlungsanspruch bei Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Hamburg – Az.: 332 O 116/19 – Urteil vom 27.03.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 76.368,25 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Rückzahlung aus einem Darlehensvertrag vom 09./10.02.2019 vor dem Hintergrund eines gewerblichen Bauprojekts in der Stadt B.. Die Klägerin ist mit der Durchführung von Bauleistungen auf der Baustelle beauftragt, der Beklagte und dessen Mitarbeiter sollten dazu Bau-Teilleistungen erbringen. Der Beklagte und sein Geschäftspartner Herr v. H.- G. beabsichtigten, dafür die Baugesellschaft N.- S. GmbH zu gründen und waren für diese beide als kaufmännische Berater tätig. Die Baugesellschaft N.- S. GmbH wurde am 02.05.2019 in das Handelsregister unter der HRB… der ehemaligen Firma E. A.- u. M. V. GmbH eingetragen (Handelsregisterauszug vom 08.05.2019 in Anlage B 7).

Aus Anlass verschiedener Rechnungen an die Klägerin vom 07.01.2019 (Anlagen 2a, 2b) überwies die Klägerin zunächst am 14.01.2019 auf das Privatkonto des Beklagten einen Betrag in Höhe von 76.368,25 Euro. Nach Rücküberweisung seitens des Beklagten an die Klägerin überwies diese am 18.01.2019 an die „Baugesellschaft NS GmbH“ erneut diesen Betrag (Überweisungsscheine in Anlage K 1). Die Klägerin hatte in der Folgezeit Ende Januar/Anfang Februar Zweifel über Existenz und Bonität der Baugesellschaft N.- S. GmbH. Es war beabsichtigt, die Zahlung in Höhe von 76.368,25 Euro als ein Darlehen der Klägerin gelten zu lassen. Auf Seiten der Klägerin kommunizierte darüber Herr T., der damalige Prokurist der Klägerin, mit dem Beklagten und Herrn v. H.- G.. Herr T. wiederum stand in Abstimmung mit Herrn G1, dem Geschäftsführer der Klägerin. Der Darlehensvertrag vom 09./10.02.2019 über ein Darlehen in Höhe von 76.368,25 Euro, der den Beklagten unter seiner Unterschriftszeile auf Seite 2 des Dokuments sowie oben auf Seite 1 des Dokuments als „Darlehensnehmer“ bezeichnete, wurde schließlich von Herrn G1 sowie dem Beklagten und Herrn v. H.- G. unterschrieben, von letzteren beiden jeweils „i.A.“ (Darlehensvertrag in Anlage K 3, Original als Anlage zum Protokoll vom 28.02.2020, Bl. 111 d.A.).

Ausweislich des Darlehensvertrags war die erste Darlehensrate in Höhe von 16.868,25 Euro fällig zum 18.02.2019. Der Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin forderte daraufhin den B[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv