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StPO-Zustellungsvollmacht kann vom Vollmachtgeber nicht einseitig widerrufen werden

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Die Unwiderrufbarkeit der StPO-Zustellungsvollmacht in der Praxis
Ein beschuldigter Mann findet sich in der scharfen Realität des Strafrechts wieder. Der Fall, der sich um den Vorwurf der Körperverletzung dreht, hebt eine wichtige rechtliche Frage hervor, nämlich die Unwiderrufbarkeit einer Zustellungsvollmacht im Rahmen der Strafprozessordnung (StPO). Unfähig, eine feste Wohnadresse im Inland vorzuweisen, gab der Beschuldigte eine Zustellungsvollmacht an einen Polizeibeamten, um sämtliche gerichtlichen Mitteilungen, Zustellungen und Ladungen entgegenzunehmen. Später versuchte er, diese Vollmacht einseitig zu widerrufen, was zu einer juristischen Kontroverse und schließlich zu einer gerichtlichen Entscheidung führte.

Direkt zum Urteil Az: 12 Qs 38/23 springen.

Verleihung und Widerruf der Zustellungsvollmacht
Die Ereignisse begannen, als der Beschuldigte ein Formular unterschrieb, in dem er dem Polizeibeamten POM S von der Polizeiinspektion F unwiderruflich Vollmacht erteilte. Später versuchte der Beschuldigte, diese Zustellungsvollmacht mit einem per Fax übermittelten Schreiben zu widerrufen. Dieser einseitige Widerrufsversuch stellt den Kern der juristischen Kontroverse dar.
Der Strafbefehl und die Frage der wirksamen Zustellung
In der Zwischenzeit erließ das Amtsgericht Fürth aufgrund des Vorfalls einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Die Frage der wirksamen Zustellung wird relevant, als der Strafbefehl in der Polizeiinspektion F übergeben wurde. Die Anbringung des Rechtskraftvermerks und die Einleitung der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth folgten.
Die rechtlichen Folgen und der Einspruch gegen den Strafbefehl
Die Situation eskalierte, als der Beschuldigte bei der Ausreise am Flughafen Berlin aufgrund eines erlassenen Vollstreckungshaftbefehls kontrolliert und angehalten wurde. Seine Verteidigerin legte beim Amtsgericht Fürth Einspruch gegen den Strafbefehl und einen Wiedereinsetzungsantrag ein. Die Begründung lautete, dass der Beschuldigte von dem gegen ihn erlassenen Strafbefehl keine Kenntnis gehabt habe, da dieser nicht wirksam zugestellt worden sei.
Die gerichtliche Beurteilung und der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth
Das LG Nürnberg-Fürth wies die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Fürth zurück. Die Begründung lautete, dass der Stra[…]


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