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Arbeitszeugnis – Leistungsort und Neuausstellung bei Verlust

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LAG Hessen
Az: 16 Sa 1195/10
Urteil vom 07.02.2011

Leitsatz:
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Arbeitszeugnis grundsätzlich vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber abzuholen. Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, hat die Leistung am Wohnsitz des Schuldners zu erfolgen, § 269 Abs. 1 BGB. An die Stelle des Wohnsitzes tritt, wenn der Schuldner seiner gewerblichen Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Gewerbebetrieb des Schuldners, wenn die Verbindlichkeit in seinem Gewerbebetrieb entstanden ist, § 269 Abs. 2 BGB. Ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses durch Erfüllung erloschen, geht das Zeugnis verloren oder wird es beschädigt, ist der Arbeitgeber im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine neue Ausfertigung zu überlassen. Dies ergibt sich aus einer nachvertraglichen Nebenpflicht des Arbeitsvertrages. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Verlust oder die Beschädigung des Originalzeugnisses von dem Arbeitnehmer zu vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr allein die Frage, ob dem bisherigen Arbeitgeber die Ersatzausstellung zugemutet werden kann.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 12.5.2010 -3 Ca 546/09- unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgendes Zeugnis unter dem Datum 31.12.2008 erneut zu erteilen:
„Arbeitszeugnis
Herr …, geboren am XXX war vom 01.07.2004 bis zum 31.12.2008 in unserem Unternehmen als Schlosser beschäftigt.
Zu seinen Tätigkeitsbereichen gehörten die:
Herstellung von Balkonengeländern, Zäunen, Fenstergittern, Seitenwänden etc., Zimmern von Überdachungen, Carport und Pergolen. Des weiteren montierte er Bauelemente wie Garagentore, Haustüren, Fenster und Regenrinne.
Herr … verfügte über umfassende Fachkenntnisse. Er überblickte schwierige Zusammenhänge, erkannte das Wesentliche und war stets in der Lage, schnell Lösungen aufzuzeigen.
Seine Urteilsfähigkeit war geprägt durch seine klare und logische Gedankenführung, die ihn stets zu sicheren Urteilen befähigte.
[…]


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