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Wenden auf Straße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: 4 StR 394/01
Beschluss vom 19.03.2002

Leitsätze:
Ein Wenden auf einer Kraftfahrtstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrtstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegen gesetzte Richtung bringt, dass er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrtstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlässt.

In der Bußgeldsache gegen wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 19. März 2002 beschlossen:
Ein Wenden auf einer Kraftfahrtstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrtstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, dass er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrtstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlässt.

Gründe:
I.
1.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 7 StVO – Wenden auf einer Kraftfahrtstraße – zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und zugleich gegen ihn für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit seinem Pkw von der Autobahnausfahrt Buchloe kommend die B 12 in Richtung Kaufbeuren. Nachdem er an zwei Stellen das am Fahrbahnrand angebrachte Schild Zeichen 331 „Kraftfahrtstraße“ passiert hatte, näherte er sich zwei rechts- und linksseitig der B 12 befindlichen Parkplätzen, welche bogenförmig zur B 12 angelegt sind. Einfahrt und Ausfahrt der Parkplätze liegen wechselseitig genau gegenüber. Der Betroffene fuhr in de[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/wenden1.htm

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