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Parkplatzunfall – Haftungsverteilung bei Kollision zweier rückwärtsfahrender Kfz

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LG Ingolstadt, Az.: 21 S 652/14, Urteil vom 16.09.2014

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Neuburg a. d. Donau vom 13.03.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.219,80 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls allein verantwortlich seien, weil sein Fahrzeug im Zeitpunkt des Anstoßes gestanden sei, während die Zweitbeklagte unstreitig zum Zeitpunkt der Kollision in Rückwärtsfahrt war.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

Unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils werden die Beklagten gesamtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei 2.219,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins der EZB ab 03.10.2013 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 157,79 € zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht ist bei der Abwägung der Verursachungsbeitrage nach § 17 StVG zu Recht davon ausgegangen, dass beide Unfallbeteiligte eine hälftige Haftung trifft. Der Kläger hat nämlich nicht nachgewiesen, dass der Unfall für ihn unabwendbar war (§ 17 Abs. 3 StVG). Der Kläger ist mit seinem Fahrzeug wie die Zweitbeklagte rückwärts aus der Parkbucht herausgefahren. Wie lange er im Zeitpunkt der Kollision bereits stand, ist ungeklärt, es ist nicht auszuschließen, dass er erst unmittelbar vor der Kollision zum Stehen gekommen ist. Der Kläger hat eingeräumt, dass er jedenfalls nicht bemerkt hat, wie die Zweitbeklagte ihrerseits mit dem Ausparkvorgang begonnen hat. Als Idealfahrer hätte er in diesem Augenblick sein Fahrzeug abbremsen müssen. Der Kläger hat jedoch sein Fahrzeug nicht zum Stehen gebracht, weil er bemerkt hatte, dass aus der Parkbucht gegenüber ebenfalls ein Fahrzeug ausparkt, sondern weil er die von ihm angestrebte Position beim Rückwärtsfahren erreicht hatte. Er ist damit jedenfalls in den von der Zweitbeklagten geplanten Fahrweg hineingefahren und hat damit zur Kollision beigetragen. Eine alleinige Haftung der Beklagten käme nur dann in Betracht, wenn unstreitig oder bewiesen wäre, dass der Kläger vor der Zweitbeklagten mit[…]


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