BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZB 42/07
Beschluss vom 17.10.2007
Vorinstanzen:
AG Paderborn, Az.: 8 F 811/05, Urteil vom 07.03.2006
OLG Hamm, Az.: 6 UF 51/06, Urteil vom 20.02.2007
In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 17. Oktober 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2007 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge, die Anordnung der Pflegschaft für die betroffenen Kinder und die dem Pfleger zuerkannte Befugnis richtet, die Herausgabe der Kinder, notfalls mit Gewalt und mittels Betretens und Durchsuchung der elterlichen Wohnung, zu verlangen.
Im Übrigen (Bestellung der Beteiligten zu 2 als Pfleger; Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Pflegers) wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 sind die Eltern der minderjährigen Kinder D. und M. sowie deren jüngerer Schwester und weiterer älterer Geschwister. Sie sind gläubige Baptisten und – zusammen mit anderen Mitgliedern ihrer Glaubensgemeinschaft – als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen. Das Kind D. besuchte die ersten zwei Klassen der öffentlichen Grundschule. Im September 2004 – Beginn der dritten Grundschulklasse – haben die Eltern der Schule mitgeteilt, dass sie das Kind D. ebenso wie das Kind M. , das zu diesem Zeitpunkt eingeschult werden sollte, künftig zu Hause unterrichten würden, da die Erziehung und Bildung ihrer Kinder in der öffentlichen Grundschule mit ihren Glaubensüberzeugungen nicht vereinbar seien. Gespräche mit Schulleitung, Bezirksregierung und Integrationsbeauftragtem führten ebenso wenig wie die rechtskräftige Verurteilung der Eltern zur Zahlung eines Bußgeldes von je 250 € dazu, dass die Eltern die Ki[…]