OLG Hamm, Az.: 9 U 34/14, Urteil vom 17.04.2015
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich): Die im Unfallzeitpunkt gemessene Blutalkoholkonzentration von z.B. 2,49 Promille begründet die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers, wenn dieser zuvor durch eine Verhaltensweise (Torkeln, starkes Schwanken) aufgefallen ist, die typisch für einen unter Alkoholeinfluss stehenden Fußgänger ist. Ereignet sich sodann ein Verkehrsunfall zwischen dem alkoholisierten Fußgänger und einem anderen Verkehrsteilnehmer, so hat der Fußgänger häufig keinen Anspruch auf Schadensersatz, da sein Verschulden an der Unfallverursachung aufgrund seiner Alkoholisierung überwiegt und der andere unfallbeteiligte Verkehrsteilnehmer sich noch nicht einmal die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurechnen lassen muss.
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.01.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen (4 O 40/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend und begehrt Feststellung eines materiellen und immateriellen Vorbehalts aus einem Verkehrsunfall vom 11.04.2008 gegen 12:24 h auf dem Parkplatz des Lidl-Supermarktes auf der L-Straße in F. Der im Unfallzeitpunkt mit 2,49 Promille alkoholisierte Kläger geriet als Fußgänger zwischen die Achsen des Sattelaufliegers des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 2) krafthaftpflichtversicherten Lastzuges. Der Kläger erlitt schwerste Verletzungen. In Bezug auf mögliche Ersatzansprüche des Klägers verzichteten die Beklagten bis zum 31.01.2012 auf die Einrede der Verjährung. Mit Schriftsatz von diesem Tag, der den Eingangsstempel des Landgerichts vom 01.02.2012 trägt, beantragte der Kläger für die von ihm geltend gemachten Ansprüche Prozesskostenhilfe. Das Landgericht hat dem Kläger unter Hinweis auf den von den Beklagten erho[…]