OLG Düsseldorf – Az.: 2 RBs 13/21 – Beschluss vom 08.03.2021
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene als Führer eines Personenkraftwagens auf der BAB 59 im Stadtgebiet von D. bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h nach Toleranzabzug. Der Betroffene hat sich gegen die ihm vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit damit verteidigt, er sei Arzt und habe seine aufgrund eines medizinischen Notfalls in akuter Lebensgefahr befindliche schwangere Ehefrau selbst in ein Krankenhaus bringen wollen, da er die Ressourcen des Rettungsdienstes habe schonen wollen, weil ihm aufgrund diverser Notfalleinsätze bekannt sei, dass Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes nach dem Einsatz aufgrund der Corona-Pandemie umständlich desinfiziert werden müssten. Außerdem brauche ein „Krankenwagen“ seiner Erfahrung nach 15 Minuten. Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit könne zwar grundsätzlich durch Notstand gerechtfertigt sein, wenn nur so die erforderliche schnelle Hilfe für einen Schwerkranken geleistet werden könne, die Maßnahme sei im konkreten Fall jedoch zur Abwendung einer gegenwärtigen Lebensgefahr nicht geeignet gewesen, der Betroffene hätte einen „Krankenwagen“ rufen können. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Amtsgericht zugunsten des Betroffenen einen Verbotsirrtum angenommen und zu seinen Lasten eine einschlägige Voreintragung berücksichtigt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
Eine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs hat der Betroffene nicht erhoben.
2.
Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der Fall wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbe[…]