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Verkehrszentralregister: Voreintragungen und Folgerungen aus diesen

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OLG Hamm
Az: 3 Ss OWi 727/02
Beschluss vom 10.10.2002

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 27.06.2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 27.06.2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 10. 10. 2002 Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Gütersloh zurückverwiesen.
Gründe:
I.

Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 11.09.2001 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Betroffene am 28.11.2001 auf der Rietberger Straße in Rheda-Wiedenbrück außerhalb der geschlossenen Ortschaft die dort durch Verkehrszeichen 274 angeordnete höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 32 km/h überschritten, wobei ein Toleranzabzug in Höhe von 4 km/h von der mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax „speedophot“ gemessenen Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen von 106 km/h vorgenommen worden ist.

Das Amtsgericht hat den Rechtsfolgenausspruch u.a. wie folgt begründet:

„Gegen den Betroffenen war eine Geldbuße zu verhängen. Die Tabelle 1 c, Ziff. 11.3.6 der Bußgeldkatalogverordnung sieht für den Regelfall eines solchen fahrlässig begangenen Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 75 Euro vor.

Angesichts der einschlägigen Voreintragungen – wobei sämtliche o.g. Voreintragungen von ihrer Begehungsart gleichartig und damit als einschlägig anzusehen waren – war diese Regelgeldbuße angemessen zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände erschien die Verhängung einer Geldbuße von 150 Euro ausreichend, aber auch erforderlich, um den Betroffenen in Zukunft zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten.

Weiterhin war gegen den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.S.d. § 4 Abs. 2 BKatV für die Dauer von einem Monat festzusetzen.

Ein Regelfall i.S.d. Vorschrift liegt allerdings nicht vor. Dem Betroffene[…]


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