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Anspruch auf finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen bei Beamten

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Kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubstagen für Beamte im Ruhestand.
Ein ehemaliger Technischer Inspektor hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen aus dem Jahr 2018. Dies entschied das Verwaltungsgericht und wies den Antrag des Klägers ab. Der ehemalige Beamte hatte insgesamt 49 Tage Urlaub im Jahr 2018, jedoch keinen Urlaubsanspruch nach § 9 UrlMV oder Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG. Auch seine Argumente, dass die Nichtabgeltung der Urlaubsansprüche gegen das Alimentationsprinzip und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße, fanden keine Zustimmung. Zudem könne er sich nicht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen. Der Antrag wurde daher abgelehnt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 3 ZB 22.759 – Beschluss vom 08.07.2022 

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.207,04 Euro festgesetzt.
Gründe
Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie auf die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind nur zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit dieser Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen können. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

In der Sache begehrt der mit Ablauf des 30. Juni 2020 in Ruhestand getretene Kläger (Technischer Inspektor, Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage) die finanzielle Abgeltung von 19 Urlaubstagen aus dem Jahr 2018. In diesem Jahr brachte er insgesamt 49 Tage Urlaub ein, davon 48 Tage aus der Übertragung von Urlaubstagen aus Vorjahren und einen Tag aus dem Jahr 2018. Vom 25. Januar bis 23. Februar und vom 5. Oktober bis 18. Dezember 2018 war er dienstunfähig erkrankt. Vor seiner Ruhestandsversetzung befand sich der Kläger vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2020 in der Freistellungsphase seiner Altersteizeit im Blockmodell (Ansparphase: 1.10.2016 bis 31.12.2018).

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend […]


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