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Versicherungsfall Sturm – Darlegungslast des Versicherungsnehmers –  Windstärke 8 Bft.

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 61/19 – Urteil vom 09.10.2020

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 31/19 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.563,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Von stockphoto-graf/Shutterstock.com)

Mit ihrer am 11. März 2019 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage hat die Klägerin die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung auf Entschädigung eines Sturmschadens in Anspruch genommen. Sie unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nummer … … … (BI. 96 ff. GA) einen Gebäudeversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2012, Anlagenband Klägerin) für das Anwesen … pp.; Bestandteil des Vertrages war u.a. eine Sturm- und Hagelversicherung nach Maßgabe von A. § 4 VGB 2012. Die Klägerin meldete der Beklagten einen Sturmschaden an ihrem Hausdach an, wobei sie zuletzt (Bl. 2, 34 GA) angab, dass sich am 29. Oktober 2017 die Verkleidung an drei Kaminen abgelöst habe. Am 26. November 2017 erstellte der Meisterbetrieb H. GmbH für die Klägerin einen Kostenvoranschlag für ein „Bauvorhaben: Sturmschaden“ über auszuführende Dachdecker- und Klempner-Arbeiten in Höhe von 4.185,56 Euro netto = 4.980,82 Euro brutto (BI. 4 f. GA). Der von der Beklagten mit der Erstattung eines Schadensgutachtens beauftragte Sachverständige Dachdeckermeister J. B. führte am 7. März 2018 einen Ortstermin durch. In seinem Schadensgutachten vom 8. März 2018 führte er aus, dass die Kaminplatten auf der Unterkonstruktion keinen Halt hätten, weil diese aus stark angefaulten Spanplatten bestehe, dass dieser Zustand definitiv schon länger vorhanden sei und daher kein Sturmschaden eingetreten sei (Anlage B1 = Bl. 14 ff. GA). Die Klägerin beauftragte daraufhin einen Herrn M., der unter der Firma „Consulting M.“ nach eigener Darstellung „Architektur-, Immobilien und Sachverständigengutachten nach […]


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