AG Düsseldorf – Az.: 291c C 25/19 – Urteil vom 04.03.2020
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht des Herrn … Ansprüche gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall geltend. Das unfallverursachende Fahrzeug war bei der Beklagten haftpflichtversichert, der Unfallhergang sowie die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Unfallparteien unstreitig.
Der Geschädigte, der …, ließ sein Fahrzeug bei der Beklagten instandsetzen. Zuvor wurde der Haftpflichtschaden des Mazda Typ 3 durch das Sachverständigenbüro … begutachtet. Dieser brachte u.a. Kosten für die Fahrzeugendreinigung in Höhe von 30,00 EUR netto in Ansatz.
Die Klägerin führte die Reparaturarbeiten sodann durch und stellte unter dem 10.07.2017 einen Gesamtrechnungsbetrag von 12.732,29 EUR brutto in Rechnung.
Diesen Rechnungsbetrag glich die Beklagte mit Ausnahme von folgenden Positionen aus:
– Fahrzeugendreinigung 30,00 Euro netto
– Aggregate V Aus-/Einbauen 567,00 Euro netto
– Lenkgetriebe Aus-/Einbauen 54,00 Euro netto
– Verstärkung/Ersatzteil 51,04 Euro netto
– Gebühren StVA 23,50 Euro netto
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.10.2017 forderte die Klägerin die Beklagte unter Setzung einer Frist von 10 Tagen ergebnislos zur Zahlung von 863,40 EUR auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe auch die offenen Positionen zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 137,86 EUR zu zahlen.
Da Lackierarbeiten erforderlich gewesen seien und hierfür ein exakter farblicher Abgleich mit dem Restfahrzeug habe durchgeführt werden müssen, sei die in Rede stehende Fahrzeugendreinigung erforderlich gewesen. Die Ersatzpflicht erstrecke sich zudem auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Werkstatt verursacht worden seien. Auch die weiteren Reparaturkosten in Höhe von 567,00 EUR, 54,00 EUR und 51,04 EUR seien zur sachgemäßen Reparatur des Fahrzeugs erforderlich gewesen und daher zu ersetzen. Die aufgeführten Positionen „StVA“ seien in dieser Höhe entstanden und würden sich zudem aus dem […]