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Verkehrsverstoß und rechtfertigender Notstand wegen Durchfall (Geschwindigkeitsüberschreitung)

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: IV-5 Ss (Owi) 218/07 – (OWi) 150/07 I
Beschluss vom 06.12.2007

Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2007 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Betroffenen auferlegt.
Gründe:
Das Amtsgericht hat die Betroffene zu 120 Euro Geldbuße verurteilt, weil sie auf der hiesigen Brüsseler Straße mit ihrem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h fahrlässig um 34 km/h überschritten habe. Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat keinen Erfolg.

1. Bei Geldbußen von nicht mehr als 250 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist, – die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
– das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Keine dieser Voraussetzungen liegt vor:

a) Der Fall wirft keine ungeklärten Rechtsfragen auf. Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein kann, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und „unabweisbaren“ Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt (OLG Zweibrücken NStZ-RR 1997, 379; KG, 2 Ss 263/98 vom 26. Oktober 1998 ; Zabel, Blutalkohol 36 [1999], 22; Rengier, in: KK-OWiG, 3. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 5 aE; Göhler, OWiG, 14. Aufl. [2006], § 16 Rdnr. 4).

b) Die Behandlung der Sache bietet auch keinen Anlass, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einzugreifen. Die Amtsrichterin hat den Notstand erörtert und ihn nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Gründen verneint. Ob sie das tragfähig damit begründet hat, die Betroffene hätte auf dem Seitenstreifen anhalten und dort ihre Notdurft verrichten können, ist fraglich, denn sie hat nicht festgestellt, dass die Brüsseler Straße in dem Abschnitt, in dem der plötzliche Stuhldrang aufgetreten sein soll, einen Seitenstreifen (unmittelbar neben der Fahrbahn liegender Teil der Straße, VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 4) hat, der für diesen Zweck geeignet war. Eher dürfte der zweite im Urteil angesprochene Gesichtspunkt zutreffen, dass der Verkehrsverstoß nicht geeignet war, die drohende Gefahr abzuwehren, weil die nä[…]


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