AG Halle (Saale)
Az: 95 C 4190/09
Urteil vom 01.06.2010
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 530,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Vergütungsanspruch aus einem Bestattungsvertrag.
Die Klägerin betreibt ein Bestattungsinstitut in Halle. Am 18.08.2009 verstarb der Ehemann der Beklagten. Nach telefonischer Kontaktaufnahme durch die Beklagte am 19.08.2009 fand am 21.08.2009 eine Unterredung in der Geschäftsstelle der Klägerin statt, in welcher Kosten der Bestattung und Einzelheiten der Trauerfeier sowie der Beerdigung besprochen wurden. Am 24.08.2009 sprach die Beklagte nochmals bei der Klägerin vor, überreichte alle erforderlichen Unterlagen und erteilte der Klägerin den Bestattungsauftrag. (Auftragsbestätigung und Vorabrechnung, Anlage K1).
Während der Besprechung fiel der Beklagten auf, dass die von der Klägerin vorgelegten Musterkarten allesamt auffallend mit dem Unternehmensschriftzug derselben bedruckt waren. Die Beklagte fand diese deutliche Werbung optisch wenig ansprechend. Sie ist der Ansicht, dass Werbung im Rahmen einer Abschiedsnahme von ihrem verstorbenen Ehemann nicht angebracht sei. Auch widerspreche dies ihren religiösen Gefühlen. Die Erinnerungskarten waren aufgrund von Äußerungen der Beklagtenseite in der Besprechung vom 21.08.2009 so gestaltet worden, dass sich auf der Rückseite ausnahmsweise kein Werbeaufdruck des Bestattungsinstituts der Klägerin befand.
Am 29.08.2009 fand in der Radeweller Kirche die Trauerfeier statt. Hierbei fiel der Beklagten zunächst eine im Eingangsbereich der Kirche ausgelegte Kondolenzliste auf, welche deutlich mit einem Werbeaufdruck der Klägerin versehen war.
Nachdem sie in der Kirche Platz genommen hatte, stellte sie weiterhin fest, dass unterhalb der Stirnseite des Sarges der Unternehmensschriftzug der Klägerin … über die gesamte Breite und in goldenen Buchstaben für jeden, der auf den Sarg blickte deutlich sichtbar auf einem Bahrtuch angebracht war, obwohl sie sich im Vorfeld[…]