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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährungsunterbrechung Owi – Versendung des Anhörungsbogens

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BayObLG
Aktenzeichen: 2 ObOWi 156/03
Beschluss vom: 08.05.2003

Der 2.Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat in dem Bußgeldverfahren XXX wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 8.Mai 2003 einstimmig b e s c h l o s s e n :
I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – vom 25.November 2002 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht Bayreuth – Zweigstelle Pegnitz – zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen von dem Vorwurf fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft freigesprochen. Mit der Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet, dass zu Unrecht ein Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung angenommen wurde.

II.
Die gemäß § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.3 OWiG statthafte, im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Daher ist kein Raum für eine Einstellung des Verfahrens. Die Anordnung der Anhörung vom 3.6.2002 hat die Verjährung gemäß § 33 Abs.1 Nr.1 OWiG unterbrochen, da sie den gesetzlichen Anforderungen genügte. Zwar setzt eine Unterbrechungshandlung voraus, dass sie sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet und nicht erst der Ermittlung eines noch unbekannten Täters dienen soll, mag von diesem auch bereits ein Lichtbild vorliegen, das zu seiner Identifizierung geeignet erscheint, diese aber noch erforderlich macht (BGHSt 42, 283/287; Göhler OWiG 13.Aufl. § 33 Rn.55).

Vorliegend war jedoch der Beschuldigte nicht mehr unbekannt. Vielmehr hatte ihn ein im Rechtshilfewege vernommener Zeuge bereits identifiziert und seinen Namen genannt. Nur die genaue Anschrift konnte dieser Zeuge nicht angeben. Das Ermittlungsersuchen vom 10.6.2002 richtete sich dementsprechend nur auf die Anschrift, nicht auf die Person des Fahrers. Dass lediglich die dann aus anderen Aktenunterlagen entnommene Anschrift des Betroffenen unzutreffend war, steht der Notwendigkeit, die Unterbrechungshandlung gegen eine bestimmte Person zu richten, nicht entgegen. Die Anordnung der Anhörung muss nicht erfolgreich vollzogen werden können (BGHSt 25, 6; Göhler OWiG aaO § 33 Rn.6 b). Daher ist es auch unschädlich, wenn sie sich auf einen der Person nach eindeutig[…]


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