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Unmittelbarkeit Beweisaufnahme bei Dezernentenwechsel während des Verfahrens

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LG Wiesbaden – Az.: 9 S 4/12 – Urteil vom 30.08.2012

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.01.2012 zu 93 C 2510/10 (40) wird zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer Kaufpreisanzahlung sowie auf Erstattung vorgerichtlich angefallener und nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

In tatsächlicher Hinsicht wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.01.2012 zu 93 C 2510/10 (40) Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, daß der erstinstanzlich informatorisch gehörte Beklagte in der Sitzung vom 06.12.2010 zu Protokoll des Erstgerichts erklärt hat, sein Vortrag sei so zu verstehen, daß Herr M. seinerzeit persönlich anwesend gewesen sei und den Kaufvertrag mit dem Kläger abgeschlossen und von diesem auch das Geld entgegengenommen habe; auf Nachfrage hat der Beklagte des weiteren ausgeführt, Herr M. sei sein Kunde gewesen und sei in die Werkstatt gekommen, um sein Auto reparieren zu lassen, da sei zufällig der Kläger vorbeigekommen und habe den Wunsch geäußert, dieses Auto zu kaufen.

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Zeugin K. in der Sitzung vom 03.01.2011, des Zeugen S. in der Sitzung vom 03.01.2011 und in der Sitzung vom 19.12.2011 sowie des Zeugen P. in der Sitzung vom 18.05.2011 der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 07.12.2010 sowie an vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren 272,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 23.03.2010 zu zahlen. Mit seiner hiergegen frist- und formgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter. Er rügt insbesondere eine fehlerhafte und im Fall des Zeugen P. unterlassene Beweiswürdigung, welches jedenfalls eine erneute Beweiserhebung und Beweiswürdigung in der zweiten Instanz unumgänglich erscheinen lasse.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.01.2012 zu 93 C 2510/10 (40) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt[…]


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