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Hartz IV-Empfänger muss genügend Zeit zur Arbeitssuche bleiben

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 3 AS 127/07
Urteil vom 18.03.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Koblenz, Az.: S 13 AS 277/07, Entscheidung vom 24.07.2007

Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 24.07.2007 sowie der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.04.2007 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Beklagten über die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Dauer von drei Monaten.
Der 1951 geborene Kläger ist allein stehend. Seit dem 01.01.2005 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Beklagte forderte zur Klärung des Leistungsvermögens des Klägers ein ärztliches Gutachten nach Aktenlage des Arztes und Dipl.-Psych. L , B , vom 25.01.2007 an. Danach ist der Kläger in der Lage, vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Arbeitshaltung mit regelmäßigem Sitzanteil vollschichtig zu verrichten. Schweres Heben und Tragen, rückenbelastende Zwangshaltungen, Besteigen von Leitern und Gerüsten und häufiger Einfluss von Nässe und Kälte seien auszuklammern. Mit Bescheid vom 14.03.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.07.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 635,00 EUR und erkannte hierbei eine Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR an.

Am 19.03.2007 bot die Beklagte dem Kläger den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung an. Hierin wurde unter Leistungen der Beklagten aufgeführt: „Einmündung einer Arbeitsgelegenheit bei B gGmbH in K ab 20.03.2007 bis 19.06.2007, Einsatzort B zentralkrankenhaus in K. Kurzbezeichnung der Maßnahme s. Anlage zur Eingliederungsvereinbarung vom 19.03.2007, wöchentlich 30 Stunden. Mehraufwandsentschädigung je Arbeitsstunde, 1,25 EUR.“ Als Anlage war ein Schriftstück überschrieben mit Arbeitsgelegenheit Nr. 2/56 beigefügt. Darin w[…]


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