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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausschlussfrist beim Versicherungsvertrag – Teuwidrigkeit der Berufung hierauf

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BGH
Az: IV ZR 225/04
Urteil vom 08.06.2005

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 2004 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr genommenen Hausratversicherung in Anspruch, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen 1992 (VHB 92) der Beklagten zugrunde liegen.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. Juli 1994 ein Vertrag über eine Hausratversicherung für die Wohnung des Klägers mit einer Versicherungssumme von 96.000 DM (49.084,02 ¤). Am 16. Juli 1994 kam es in der vom Kläger und seiner damaligen Ehefrau bewohnten Dachgeschoßwohnung in einem Wohn- und Geschäftshaus zu explosionsartigen Verpuffungen, die die gesamte Wohnung in Brand setzten und das Gebäude erheblich beschädigten. Der vom Sachverständigen der Beklagten festgestellte Schaden betrug 81.660 DM (41.752,10 ¤).

Mit Schreiben vom 24. Januar 1996 lehnte die Beklagte gegenüber den Bevollmächtigten des Klägers eine Eintrittspflicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles ab. Eine Belehrung über die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG war in diesem Schreiben nicht enthalten, jedoch der Hinweis darauf, daß der Kläger persönlich eine Abschrift des den Bevollmächtigten übersandten Schreibens erhalten habe. Diese Abschrift erhielt der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom gleichen Tage gegen Einschreiben/Rückschein. Es ging dem Kläger am 27. Januar 1996 zu. Ob sich in diesem Brief an den Kläger zusätzlich noch ein Anschreiben an diesen persönlich mit einer Belehrung über die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG befand, war zwischen den Parteien in den Vorinstanzen streitig. Die vom Kläger am 13. September 1996 eingereichte Klage wurde der Beklagten am 6. November 1996 zugestellt.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus der Hausratversicherung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebun[…]


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