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Testierfähigkeit – Einfluss psychischer Störungen

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OLG München – Az.: 31 Wx 144/15 – Beschluss vom 15.12.2016

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 23.03.2015, berichtigt mit Beschluss vom 25.03.2015, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens einschließlich der Anhörung des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren sowie die Kosten für die Anhörung der Zeugen im Beschwerdeverfahren trägt die Beteiligte zu 3.

III. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

IV. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins vorliegen.

1. Der Senat ist nach den durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 09.01.2014 testierunfähig im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB war. Maßgeblich für die Erbfolge ist deshalb das Testament vom 09.01.2014; der vom Nachlassgericht bewilligte Erbschein entspricht der Erbrechtslage.

Nach der Konzeption des § 2229 BGB, wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (vgl. Lauck in: Burandt/Rojahn Erbrecht, 2. Auflage <2014> § 2229 BGB Rn. 22 m. w. N.). Für diesen Beweis genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH NJW 1993, 935), der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2014, 71; Thomas/Putzo/Reichold ZPO 37. Auflage <2016> § 286 Rn. 2). Diese für § 286 ZPO entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz (BGH NJW 1994, 1348).

a) Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden […]


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