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Testament – Unbestimmtheit der Erbeinsetzung bei Ehegattentestament

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OLG Köln, Az.: I-2 Wx 536/16, Beschluss vom 14.11.2016

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.10.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Wipperfürth vom 13.09.2016, 8 VI 62/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I.

Zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 ist Frau J M geb. W (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem am 00.00.0000 vorverstorbenen L E M. Kinder hatten die Eheleute M nicht. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Bruder der Erblasserin.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten unter dem 23.10.2011 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtetet, das u.a. folgenden Inhalt hat:

„Testament

Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll.

Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Testamentes vom 23.10.2011 Bezug genommen (Bl. 5 d. Beiakte 8 IV 11/16).

Mit notarieller Urkunde vom 02.02.2016 – UR.Nr. XX/2016 der Notarin E2. T in S – hat der Beteiligte zu 1) u.a. beantragt, einen Erbschein nach der Erblasserin zu erteilen, der ihn, den Beteiligten zu 1), als Alleinerben ausweist (Bl. 1 ff. d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er die Erblasserin nach dem Tod seines Bruders unterstützt und sich um sie gekümmert habe. So habe er die Beerdigung des Bruders organisiert, sich um den Erwerb des Grabes und die Beschriftung des Grabsteines bemüht und die Grabpflege veranlasst. Er habe den durch den Tod des Bruders notwendig gewordenen Schriftverkehr erledigt und die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2014 in die Wege geleitet. Er habe die Erblasserin psychisch unterstützt sowie ihre ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalte gesteuert. Er, der Beteiligte zu 1), erfülle daher die im Testament vom 23.10.2011 genannten Voraussetzungen. Den Haushalt habe die Erblasserin im Übrigen noch selbst erledigt. Es sei wegen ihrer Diabeteserkrankung zweimal wöchentlich ein Pflegedienst zum Verbandswechsel erschienen. Sonstige Pflegeleistungen seien nicht erbracht worden. Der Beteiligte zu 2) habe sich nicht um die Erblasserin gekümmert.

Mit Schreiben vom 13.03.2016 hat der Beteiligte zu 2) mitgeteilt, dass er keine Bedenken gegen die Erteilung des b[…]


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