Keine Gebühr für Identitätserklärung in Eigenurkunde trotz Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten
Das Landgericht Gera (Az.: 6 OH 24/18) hat entschieden, ob einem Notar eine Gebühr für die Erstellung eines Identitätsnachweises in einer Eigenurkunde zusteht, wenn bereits Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer Grundstücksabwicklung durchgeführt wurden.
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Rechtsstreit um den Verkauf einer Teilfläche eines Grundstücks
Der Fall dreht sich um den Verkauf einer Teilfläche eines Grundstücks, bei dem die genaue Flurstücksbezeichnung noch nicht feststand. Der Notar beantragte die Auflassung im Grundbuch mittels einer Eigenurkunde und berechnete dafür eine Gebühr.
Gerichtliche Entscheidung: Keine Gebühr für Identitätserklärung
Das Landgericht Gera wies den Antrag des Notars auf eine Gebühr für die Identitätserklärung in der Eigenurkunde zurück. Es wurde festgestellt, dass dem Notar keine Gebühr zusteht, da bereits Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Grundstücksabwicklung erfolgt waren. Das Gericht folgte nicht der Ansicht, dass die Gebühr trotz vorangegangener Tätigkeiten des Notars gerechtfertigt sei. Es verwies dabei auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden, die zu einem ähnlichen Ergebnis kamen.
Keine Bedenken gegen die Höhe der Gebühren
Das Gericht stellte keine Bedenken gegen die Höhe der angesetzten Gebühren und die rechnerische Richtigkeit der Kostenrechnung fest. Lediglich der Fehler in der Bezeichnung der Rechtsgrundlage für die Identitätserklärung rechtfertigte keine Berichtigung der Kostenrechnung.
Endgültiges Urteil ohne weitere Anfechtungsmöglichkeiten
Das Urteil des Landgerichts Gera ist endgültig und kann nicht weiter angefochten werden. Es hat Bindungswirkung und legt fest, dass dem Notar keine Gebühr für die Identitätserklärung in einer Eigenurkunde zusteht, wenn bereits Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Grundstücksabwicklung durchgeführt wurden.
Das vorliegende Urteil
LG Gera – Az.: 6 OH 24/18 – Beschluss vom 28.09.2020
1. Der Antrag vom 09.07.2018 auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG wird zurückgewiesen.
2. Diese Entscheidung ergeht ohne Erhebung von Gerichtsgebühren und Gerichtsauslagen; eine Erstattung entstandener ge[…]