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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zugang eines Kündigungsschreibens

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 475/01 Urteil vom 7.11.2002

Leitsätze
1. Ein Arbeitnehmer, der aus dem Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) weiß, daß ihm eine fristlose Kündigung zugehen wird, kann sich je nach den Umständen nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens nicht berufen, wenn er dieses nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugegangen ist.
2. Zum Begriff „Vertrauensarzt“ iSv § 7 Abs 2 BAT.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung.
Die 1938 geborene schwerbehinderte Klägerin ist seit November 1977 als Justizangestellte beim Amtsgericht Hamburg beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anwendbar. Die Klägerin war zunächst als Angestellte für Textverarbeitung und ab Mitte 1984 als Eintragerin beim Grundbuch tätig. Sie erhielt zuletzt Vergütung nach VergGr. V b der Anlage 1 a zum BAT. Infolge der Rationalisierung der Arbeitsabläufe (Einführung von EDV) hätte sie ab Juni 1997 wieder als Textverarbeiterin beschäftigt werden sollen. Vom 22. Januar 1997 bis zum 5. November 1999 hat die Klägerin jedoch nur Ende April 1998 an drei Tagen eine Arbeitsleistung erbracht. Im übrigen war sie arbeitsunfähig krank geschrieben bzw. nahm ihren tariflichen Jahresurlaub.
Die Beschäftigungsdienststelle der Klägerin beauftragte im Herbst 1999 den bei der Beklagten bestehenden Personalärztlichen Dienst (PäD) mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin. Die Klägerin fand sich auch am 8. November 1999 zur Untersuchung ein. Die zuständige Ärztin teilte der Dienststelle jedoch unter dem 23. März 2000 mit, das Gutachten sei ohne Kenntnis der Diagnosen, die den Fehlzeiten in der Vergangenheit zugrunde gelegen hätten, nicht möglich. Entsprechende Anforderungen seien aber erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 23. Februar 2000 forderte die Beklagte daraufhin die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 15. März 2000 unter gleichzeitiger Androhung einer fristlosen Kündigung letztmalig auf, den „Anforderungsschein für die DAK zur Mitteilung der AU-Diagnosen zu unterschreiben“. Durch Anwal[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/zugang1.htm

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