OLG Celle
Az: 31 Ss 30/11
Beschluss vom 25.07.2011
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Tagessatzhöhe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Stadthagen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stadthagen hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen á 30 € verurteilt.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte die bei seinem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen … bereits im Oktober 2009 nach der StVZO vorgeschriebene Hauptuntersuchung nicht vor. Um das Fahrzeug dennoch im Straßenverkehr nutzen zu können, brachte er am hinteren Kennzeichen eine HU-Plakette auf, die eine Gültigkeitsdauer bis Oktober 1993 aufwies. Diese hatte denselben Farbton, wie die HU-Plaketten, deren Gültigkeit erst 2011 ablief. Um den Anschein zu erwecken, dass die nächste Hauptuntersuchung erst im Oktober 2011 erforderlich sein würde, überzeichnete der Angeklagte die Zahl „93″ mit der Ziffer „11″. Mit dem Lkw befuhr der Angeklagte am 14. August 2010 in B. die .Straße. Dort wurde er im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch die Polizei angehalten und die Manipulation am Kennzeichen bemerkt.
Zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte als selbständiger Gas- und Wasserinstallateurmeister einen Nettoverdienst von lediglich 500 € monatlich, seine Ehefrau einen monatlichen Nettoverdienst von ca. 1.300 € erzielt. Zur Berechnung der Tagessatzhöhe hat das Amtsgericht die Einkommen gemeinsam veranschlagt und den Tagessatz auf 30 € festgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
II.
Die Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.