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Mietverhältnis zu Ende – Strombezieher ist derjenige der Strom entnimmt

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KG – Az.: 8 U 66/19 – Beschluss vom 14.12.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 05.04.2019, Aktenzeichen 11 O 175/18, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil und aus diesem Beschluss durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 24.016,64 EUR festgesetzt.
Gründe:
A.

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 05.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Berufungsbegründung vor:

1) Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte als Hauseigentümerin nach dem im Mai 2010 erfolgten Auszug der Mieterin H… GmbH durch Entnahme von Elektrizität aus dem Leitungsnetz der Klägerin eine Realofferte der Klägerin angenommen habe und Vertragspartnerin der Klägerin geworden sei.

Die Beklagte habe nicht gewusst, bei welchem Versorger und zu welchen Bedingungen die H… Strom bezogen habe. Sie habe auch keine Kenntnis gehabt, dass trotz des Leerstands im streitgegenständlichen Zeitraum ab August 2010 noch ein relevanter Stromverbrauch erfolgt sei und die Klägerin damit weiterhin Strom geliefert habe. Die Beklagte sei „wohl“ davon ausgegangen, dass die Mieträume stromlos seien, „denkbar“ sei auch gewesen, dass auf Kosten des alten Mieters weiterhin Strom bezogen wurde.

Hätte die Klägerin von den erheblichen Stromlieferungen gewusst, hätte sie diese unterbunden, da sie keinen relevanten Stromverbrauch auf ihre Kosten wollte. Indessen habe die Beklagte von einem Angebot der Klägerin überhaupt keine Kenntnis und somit keinen Rechtsbindungswillen gehabt.

2) Die Klägerin treffe – wenn ein Vertragsabschluss unterstellt werde – ein überwiegendes Mitverschulden, da sie den Stromverbrauch von August 2010 bis März 2013 nicht zeitnah, sondern erst im Jahr 2016 berechnet habe. Sie habe aufgrund der Modem-Fernauslesung vom Verbrauch gewusst, und zugleich, dass die Mieterin H… ab August 2010 nicht mehr eintrittspflichtig war. Die Klägerin habe durch Unterlassen der zeitnahen Abrechnung entgegen § 40 Abs. 3, 4 EnWG oder eines anderw[…]


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