Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rechtsmissbräuchliche fristlose Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

KG – Az.: 8 U 178/22 – Beschluss vom 16.03.2023

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.11.2022, Aktenzeichen 21 O 177/22, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 417.325,32 € festgesetzt.
Gründe:
I.

Das Landgericht hat die beklagte Mieterin aufgrund einer fristlosen Kündigung der klagenden Vermieterin wegen Zahlungsverzuges zur Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen verurteilt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung und macht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Schrifttum vor allem geltend:

Die Kündigung wegen Zahlungsverzuges sei schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte die Miete während der achtjährigen Mietzeit beanstandungsfrei gezahlt habe. Der Klägerin habe sich aufdrängen müssen, dass kein Fall von Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit, sondern ein Versehen vorgelegen habe, zumal die Beklagte den vorhergehenden Kündigungen und der Räumungsklage entgegengetreten sei und mit der Klagerwiderung auf ihre hohen Investitionen in das Mietobjekt hingewiesen habe.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 09.11.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 21 O 177/22, abzuweisen.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.11.2022, Aktenzeichen 21 O 177/22, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv