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Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerruf Wohnungsmietvertrag – Entschädigungsleistung

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AG Berlin-Mitte – Az.: 3 C 74/20 – Urteil vom 03.06.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.20 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Seite kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger mietete zum 01.02.2019 eine Wohnung in der K. straße 28, ### B### Der Mietvertrag kam per Email zustande, und zwar unterzeichnete der Kläger den Vertrag am 06.01.19 und die Beklagte am 17.01.19. Am 24.01.2019 erhielt der Kläger die Wohnung, worüber ein Übergabeprotokoll (Anlage B 3, Bl. 43 d.A.) aufgesetzt wurde. Die Miete betrug 756,05 Euro netto kalt zzgl. Vorauszahlungen auf die Betriebskosten von 109,- Euro sowie 35,- Euro.

Im Juni 2019 kam es zu einem Wasserschaden in der Wohnung. Für zwei Wochen (19.06 bis 01.07.2019) wurden Trocknungsgeräte in der Wohnung aufgestellt. Der Stromverbrauch dieser Geräte betrug 690 kWh (270,- Euro) bzw. 691,20 kWh. An vier Tagen, zuletzt am 11.07.2019 fanden Bauarbeiten in der Wohnung statt. Der Schaden am Parkett wurde 13.12.2019 repariert.

Mit Schreiben vom 02.01.20 (Anlage K2, Bl. 25 d.A.) widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Mietvertrags gerichtet Willenserklärung und forderte, die gezahlte Miete zu erstatten. Mit Anwaltsschreiben vom 16.01.20 (Anlage K3. Bl. 26 d.A.) wurde die Rückzahlung der Miete in Höhe von 10.800,60 Euro (12 × 900,05 Euro) unter Fristsetzung zum 27.01.20 verlangt.

Mit Schreiben vom 04.05.20 (Anlage B1, Bl. 40 d.A.) hat die Beklagte den Kläger zur Herausgabe der Wohnung aufgefordert. Mit Schreiben vom 12.05.20 (Anlage B2, Bl. 41 d.A.) ließ der Kläger mitteilen, dass er die Wohnung nicht herausgebe, weil er sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufe. Die Wohnung wurde nach Zustellung der widerklagend erhobenen Räumungsklage am 22.02.2021 zurückgegeben.

Die Beklagte rechnet mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung bzw. Wertersatz auf, und zwar in Höhe der mit der Klage geltend gemachten Rückforderung, wobei diese Entschädigung sowohl die Nettomiete wie auch die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten umfasse. Die Beklagte legt die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 (Bl. 100 d.A.) vor, die eine Nachforderung in Höhe von […]


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