VG Augsburg – Az.: Au 7 S 14.748 – Beschluss vom 04.06.2014
I. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … Prozesskostenhilfe bewilligt.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Landratsamtes … vom 29. April 2014 wird hinsichtlich der Nummer 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nummern 2 und 4 des Bescheids angeordnet.
III. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die am … 1967 geborene Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens.
Die Antragstellerin hat am 13. November 1985 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erworben.
Am 15. Januar 2014 wurde dem Antragsgegner durch schriftliche Kurzmitteilung der Polizeiinspektion … bekannt, dass die Antragstellerin am 10. Januar 2014, gegen 21:40, Uhr in einem unbeleuchteten Pkw in …, auf der Fahrbahn des dortigen Kreisverkehrs gestanden habe. Als der Streifenwagen unmittelbar vor ihrer Motorhaube angehalten habe, habe die Antragstellerin geradeaus auf die Fahrbahn gestarrt und keinerlei Regung gezeigt. Selbst beim Herantreten durch die Polizeibeamtin habe sie weiterhin geradeaus geblickt. Erst als an der Fensterscheibe der Fahrertür geklopft worden sei, und die Polizeibeamtin begonnen habe, die Fahrertür langsam einen Spalt zu öffnen, habe sie den Kopf zur Seite gedreht. Während des üblichen Gesprächs einer Verkehrskontrolle mit Fragen und Aufforderungen (z.B. Aushändigung von Führerschein und Fahrzeugschein) habe sich die Antragstellerin sehr langsam und träge gezeigt. Fragen hätten oftmals wiederholt werden müssen. Sie habe verwirrte und widersprüchliche Angaben zu ihrer Wohnanschrift und zu ihrer Arbeitsstelle gemacht. Ein freiwilliger Alcotest um 21:50 Uhr habe 0,00 mg/l ergeben. Auf mehrmaliges Auffordern habe sie schließlich das Fahrzeug verlassen. Ihr Gang sei unsicher gewesen. Nach kurzer Zeit habe sie angegeben, sich wieder setzen zu wollen, weil ihr schwindlig werde. Der daraufhin verständigte Notarzt habe u.a. den Blutzuckerwert gemessen, der zwar erhöht gewesen sei, aber nicht solche Auswirkungen hätte haben sollen. Zwischenzeitlich sei der Ehemann der Antragstellerin telefonisch erreicht worden. Im informatorischen Gespräch habe dieser angegeben, dass die Antragstellerin seit über einem Jahr ein Alkoholproblem habe und deswegen Tabletten nehme[…]