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Radarwarner – wann liegt Betriebsbereitschaft vor?

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Amtsgericht Lüdinghausen
Az: 19 OWi 89 Js 103/08-16/08
Urteil vom 14.03.2008

In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der Hauptverhandlung vom 03.03.2008 in der Fortsetzungsverhandlung am 14.03.2008 für Recht erkannt:
Die Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
G r ü n d e:
Der Betroffenen wurde vorgeworfen, am 24.10.2007 um 9.00 Uhr in Ascheberg auf der Autobahn 1 als Führerin eines Pkws verbotswidrig ein technisches Gerät betriebsbereit mit sich geführt zu haben, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Sie soll damit gegen § 23 Abs.1 b StVO verstoßen haben.

Das Gericht konnte insoweit folgende Feststellungen treffen:

Am 24.10.2007 um 9.00 Uhr befuhr die Betroffene die Autobahn 1 als Pkw-Führerin und hatte auf dem Armaturenbrett ein Radarwarngerät der Firma Signature, Typ Raptor mittig befestigt, jedoch nicht angeschlossen. Es handelt sich bei diesem Gerät um ein Radarwarngerät, welches nicht für Batteriebetrieb, sondern vielmehr nur für Kabelbetrieb vorgesehen ist. Seitens des Gerichtes konnte nicht festgestellt werden, dass ein entsprechendes Anschlusskabel in dem Fahrzeug vorhanden war. Vielmehr war nur unmittelbar neben dem Radarwarngerät ein mit einem Stromversorgungskabel betriebenes Navigationsgerät vorhanden. Das Stromversorgungskabel dieses Navigationsgerätes konnte zwar von dem Navigationsgerät getrennt werden, wäre jedoch nicht geeignet gewesen, das Radarwarngerät zu betreiben. Das Radarwarngerät war nämlich mit einem runden 12-Volt-Stecker zu betreiben, das Navigationsgerät dagegen mit einem kleinen eckigen sogenannten „USB“-Stecker.

Die Betroffene hat zwar für das Gericht wenig nachvollziehbar erklärt, sie habe gar nicht gewusst, dass es sich um ein Radarwarngerät gehandelt habe, was vorne in dem von ihr geführten Fahrzeug, welches nicht in ihrem Eigentum steht, befestigt war.

Jedenfalls sei dieses Gerät nicht betriebsbereit gewesen. Es sei kein Stromkabel in dem Fahrzeug vorhanden gewesen, welches geeignet gewesen wäre, kurzfristig einen Betrieb des Gerätes möglich zu machen. Der kontrollierende Polizeibeamte konnte die Existenz eines passenden Stromversorgungskabels in dem von ihm kontrollierten Fahrzeug ebenfalls nicht bestätigen.

Die Betroffene hatte das neben dem Radarwarngerät […]


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