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Mietwohnung – unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte – Wer ist Dritter

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Amtsgericht München: Urteil zur unerlaubten Gebrauchsüberlassung
Das Amtsgericht München wies eine Klage auf Räumung einer Mietwohnung ab, bei der es um die unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte ging. Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass eine unberechtigte Überlassung vorlag, und die Beklagten hatten plausible Gründe für die vorübergehende Aufnahme von Familienangehörigen. Das Gericht berücksichtigte familiäre Bindungen und die Notsituation der zusätzlichen Bewohner.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 419 C 6699/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Klageabweisung: Das Gericht wies die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung ab.
Gebrauchsüberlassung an Dritte: Im Fokus stand die Frage, ob die Überlassung der Wohnung an weitere Familienmitglieder unerlaubt war.
Familienangehörige als „Dritte“: Das Gericht betrachtete engere Familienangehörige nicht zwangsläufig als „Dritte“ im Sinne des Mietrechts.
Keine Überbelegung: Trotz fünf Personen in einer 75 m² großen Wohnung sah das Gericht keine Überbelegung.
Kündigungsgründe: Die von den Klägern angeführten Kündigungsgründe, wie Überbelegung und unerlaubte Gebrauchsüberlassung, wurden als nicht stichhaltig angesehen.
Familiäre Notsituation: Die vorübergehende Aufnahme von Familienmitgliedern aufgrund einer Notsituation wurde anerkannt.
Verhaltensbedingte Verstöße: Einige Vorwürfe gegen die Beklagten bezüglich Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz wurden diskutiert, aber sie beeinflussten das Urteil nicht wesentlich.
Kosten des Rechtsstreits: Die Kläger wurden verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Rechtliche Auseinandersetzung um Mietwohnung in München: Kern des Konflikts
Das Amtsgericht München beschäftigte sich mit einer rechtlichen Auseinandersetzung, die sich um die Räumung einer Mietwohnung drehte. Im Mittelpunkt stand der Vorwurf der unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte. Die Kläger, Vermieter der Wohnung, forderten von den Beklag[…]


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