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Vaterschaft – Feststellung von berechtigten Zweifeln

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 WF 105/21 – Beschluss vom 21.02.2022

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 30.11.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23.11.2021 teilweise abgeändert.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 1.001 € und 1.500 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1.

Die allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff. FamFG.

Bei der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine Endentscheidung (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 6; NJW 2011, 3654 Rn. 15), so dass die Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegeben ist. Die Zulässigkeit dieser Beschwerde hängt, da Gegenstand des Hauptsacheverfahrens keine vermögensrechtliche Angelegenheit war, nicht vom Erreichen einer Mindestbeschwer von mehr als 600 € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG ab (vgl. BGH, NJW 2013, 3523 Rn. 12 ff.; NJW-RR 2014, 129 Rn. 4).

2.

Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens allein zu tragen hat.

Das Amtsgericht hatte zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache auch über die Kosten gemäß § 81 FamFG zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§ 80 FamFG), den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen.

Ob eine nach diesen Grundsätzen vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Kostenentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden darf (so BGH, NJW-RR 2007, 1586 Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 3.1.2013 – II-2 UF 207/12, BeckRS 2013, 03576; Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 81 Rn. 5; vgl. auch mit Differenzierungen MüKoFamFG/Schindler, 3. Aufl. 2018, § 81 Rn. 103) oder ob dem Beschwerdegericht als zweiter Tatsacheninstanz eine eigene Ermessensausübung obliegt (so BGH, FamRZ 2013, 1876 Rn. 23; NJW 2011, 3654 Rn. 26 f; Verfahrenshandbuch Familiensachen-FamVerf-/Weidemann, 2. Aufl., § 2 Rn. 256; BeckOK FamFG/Obermann, 41. Ed. 01.01.2022, FamFG § 69 Rn. 31c; vgl. auch Augstein, FamRZ 2016, 1833; gerade auch in Bezug auf ein Abstammungsverfahren[…]


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