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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehegattenverhältnis (Mitarbeit im eigenen Betrieb) – Arbeitsverhältnis und Lohnansprüche

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LAG Schleswig-Holstein
Az: 3 Sa 156/06
Urteil vom 30.08.2006

In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 30.08.2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.02.2006 – 4 Ca 1657 b/05 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 22.721,36 EUR nebst 5 %-Punkten Zinsen p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2004 zu zahlen.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten erster Instanz trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erfüllung von Vergütungsansprüchen aus einem Ehegattenverhältnis.

Die Parteien sind seit dem 21.11.1969 miteinander verheiratet und leben seit dem 22.05.2001 voneinander getrennt. Sie haben zwei Kinder, die Anfang der 70er Jahre geboren wurden.

Seit Mitte 1974 war der Beklagte Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, der auch Pferdezucht zum Gegenstand hat. Der Betrieb wurde mit Wirkung zum 30.06.2003 vom Beklagten auf den gemeinsamen Sohn überschrieben.

Kurz nach Eheschließung, im Dezember 1970, vereinbarten die Parteien Gütertrennung (Bl. 36 f d. A.).

Die Parteien schlossen unstreitig 1974 einen mündlichen Arbeitsvertrag. Der Klägerin wurde die Abwicklung sämtlicher Geldgeschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes übertragen. Sie erhielt umfassende Kontovollmachten und wickelte diese Geldgeschäfte des Betriebes unstreitig gegenüber den Behörden etc. ab. Die Parteien vereinbarten keine bestimmte monatliche Vergütung. Sie orientierten sich gegenüber dem Finanzamt und sonstigen Behörden bei der Angabe der Vergütung an dem Steuerfreibetrag für geringfügige Beschäftigte. Insoweit wurden gegenüber den Finanzbehörden unstreitig in der Zeit von 1974 bis zur Trennung im Mai 2001 Einkünfte der Klägerin in Höhe von insgesamt 99.853,93 DM = 51.054,50 EUR angegeben. Eigenständige, gezielt auf die Erfüllung von Arbeitsvergütungsansprüchen gerichtete Zahlungen an die Klägerin erfolgten in den ganzen Jahren nicht.

Kurz nach der Trennung machte die Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2001 die Vergütungsansprüche für die Zeit von Mitte 1974 bis Mai 2001 geltend (Anlage K1 – Bl. 15 ff d. A.). Nach außergerichtlicher Ablehnung erhob sie die vorl[…]


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