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Owi-Verfahren – Beweisantrag in Hauptverhandlung – Zurückweisung

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 Ss OWi 864/07
Urteil vom 08.01.2008

Auf den Antrag der Betroffenen vom 28. Juni 2007 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 79 ff OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 21. Juni 2007 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 01. 2008 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bochum zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die §§ 8 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG mit einer Geldbuße von 63,– € belegt.

Das Amtsgericht hat seine Überzeugung davon, dass die Betroffene gegen § 8 Abs. 2, 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, allein auf die Aussage der Zeugin P. gestützt. In den Urteilsgründen heißt es im Anschluss an die Beweiswürdigung: „Aus diesem Grunde war es auch nicht erforderlich, die von der Zeugin (Anmerkung des Senats: Muss wohl: „von der Betroffenen“ heißen) in der Hauptverhandlung benannten Zeugen zu hören.“ In der Hauptverhandlung hatte das AG einen Beweisantrag auf Vernehmung von zwei Zeuginnen, die sich zum Unfallzeitpunkt als Beifahrerinnen in ihrem Pkw befunden hatten, mit der Begründung abgelehnt: „Der Beweisantrag wird als verspätet abgelehnt, da im Fall der Beweiserhebung der Hauptverhandlungstermin ausgesetzt werden müsste“.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben und ausdrücklich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag zu verwerfen.

II.
Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil es gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG geboten war, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die Betroffene hat die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ausdrücklich erhoben. Diese Rüge ist auch in zulässiger Form erhoben worden. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist wie eine Verfahrensrüge, also gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu begründen. Es müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Das Rechtsbe[…]


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