Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung ist, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist. Formell baurechtswidrig ist die Anlage, wenn sie nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist. Materiell baurechtswidrig ist sie, wenn sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht genehmigungsfähig ist. Im Hinblick auf die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Bau materiell illegal ist, auch die Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtung des Baues zu berücksichtigen. Daher darf ein Bau, der in jenem Zeitpunkt den Vorschriften des Baurechts in materiellrechtlicher Hinsicht entsprach, nicht allein deswegen, weil er ohne Genehmigung errichtet worden ist und dem erst zu einem späteren Zeitpunkt ergangenen materiellen Baurecht widerspricht, einer Beseitigungsanordnung/Abrissanordnung ausgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn der Bau später während eines nennenswerten Zeitraums dem materiellen Baurecht entsprochen hat (OVG Greiswald, Urteil vom 20.03.2012, Az.:3 L12/08).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Amtsgericht Lüdinghausen Az: 19 OWi-89 Js 1767/07-183/07 Beschluss vom 12.11.2007 In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.10.2007 und den Fortsetzungsverhandlungen vom 22.10.2007am 12.11.2007 für Recht erkannt: Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 300 EUR verurteilt. […]