Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachschulungskurse durch Diplom-Psychologen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht Hildesheim
Az.: 20 Qs 61/02
Beschluss vom 19.08.2002

In der Strafsache Trunkenheit im Verkehr hat die 9. Strafkammer des Landgerichts in Hildesheim auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 5.7.2002 bei Gericht eingegangen am 8.7.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 1.7.2002 (Az.: 30 Cs 33 Js 112/02) zugestellt am 3.7.2002 am 19.8.2002 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Gründe:
Die sofortige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Gegen Nachschulungskurse durch den Diplom-Psychologen T bestehen keine Bedenken, auch wenn er auf privatwirtschaftlich-erwerbsmäßiger Ebene arbeitet. Entscheidend ist nur, dass Organisation und inhaltliche Ausgestaltung sowie die Qualität von gewerbsmäßig durchgeführten Nachschulungen und die Objektivität der Teilnahmebescheinigung einer zuverlässigen Kontrolle, wie bei staatlichen Nachschulungskurse, z.B. durch den TÜV, unterliegen (vgl. Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot, 8. Aufl., Rn. 642, 643 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Dipl.-Psych. T verfügt über eine Anerkennung als verkehrspsychologischer Berater durch den Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP), datiert auf den 7.1.1999. Gemäß § 71 Abs. 1 FeV ist Herr I damit amtlich anerkannt, verkehrspsychologische Beratungen nach § 4 Abs. 9 StVG durchzuführen. Die Voraussetzungen einer Anerkennung sind in § 71 Abs. 2 Nr. 1 – 4 FeV aufgeführt. Danach ist neben einem Hochschulstudium als Diplom-Psychologe, einer verkehrspsychologischen Ausbildung an einer Universität und praktischen Erfahrungen in der Verkehrspsychologie auch die regelmäßige Teilnahme an einem anerkannten Qualitätssicherungssystems erforderlich. Sowohl die Nachschulungen gemäß § 69 a Abs. 7 S. 2 StGB als auch die nach § 4 Abs. 9 StVG – verkehrspsychologische Beratungsgespräche im Rahmen des Punktesystems – dienen der Einstellungs- und Verhaltensänderung. Zwar beinhalten die Nachschulungen gemäß § 69 a Abs. 7 StPO insbesondere die Befassung mit Eignungsmängeln, die § 4 Abs. 9 StVG nicht zwangsläufig voraussetzt. Gleichwohl ist kein durchgreifender Grund[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv