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Kündigungsfrist – Abweichung durch einzelvertragliche Vereinbarung

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az: 16 Sa 1036/09
Urteil vom 14.06.2010

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 30. April 2009 – 12 Ca 469/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung zum 31. Oktober 2008 oder zum 30. November 2008 geendet hat.
Die Beklagte betreibt ein Transportunternehmen und beschäftigt in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten im Sinne von § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB. Der am ………….geborene, ledige Kläger war bei ihr als Lkw-Fahrer zu einer Bruttomonatsvergütung von ca. 1470,00 EUR beschäftigt.
Der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Blatt 5 bis 9 der Akten verwiesen wird, enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 7 ordentliche Kündigung
1. Soweit die Voraussetzungen des § 622 Abs. 5 BGB vorliegen, kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
§ 13 Hinweis auf Tarifverträge und sonstige Regelungen
Auf das Arbeitsverhältnis findet kein Tarif Anwendung. Betriebsvereinbarungen sind keine abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 (Blatt 33 der Akten) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2008. Nachdem der Kläger die Entgegennahme des Kündigungsschreibens am 1. Oktober 2008 verweigerte, übersandte die Beklagte dieses dem Kläger per Einschreiben, das er am 4. Oktober 2008 beim Postamt abholte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der Kündigung erst zum 30. November 2008 geendet. Er hat behauptet, das Arbeitsverhältnis bestehe seit 1. Januar 2004.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 1. Oktober 2008 nicht zum 31. Oktober 2008 sondern erst zum 30. November 2008 aufgelöst worden ist,
2. die Beklagte zu ve[…]


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