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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben – Grundsätze sind auf Rechtsanwälte anwendbar

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AG Hanau – Az.: 39 C 287/18 (19) – Urteil vom 22.05.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 713,29 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.10.2018 sowie eine Nebenforderung von 40,00 € zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch geltend.

Die Klägerin bietet Dienstleistungen für Rechtsanwälte an, der Beklagte ist Rechtsanwalt. Am 24.10.2017 kam es zu einem Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin der Klägerin und dem Beklagten oder einem Mitarbeiter des Beklagten. Inhalt des Telefonates war ein Gespräch über die Gestaltung eines Profileintrages für den Beklagten seitens der Klägerin auf ihrer Onlineplattform, die Geltung eines dreimonatigen, für den Beklagten kostenfreien, jederzeit kündbaren Testzeitraumes für das Vertragsverhältnis und die automatische Verlängerung des Vertragsverhältnis bei ausbleibender Kündigung um 12 Monate zu insgesamt 713,29 €; ein Vertrag mit diesem Inhalt kam zwischen den Parteien in der Folgezeit im Ergebnis zustande. Die Klägerin gestaltete einen Profileintrag für den Beklagten auf ihrer Onlineplattform. Die Klägerin übersendete dem Beklagten das Schreiben vom 26.10.2017, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 14 d.A. verwiesen wird. Mit Rechnung vom 26.01.2018 (Bl. 15 d.A.) berechnete die Klägerin dem Beklagten für den Zeitraum des ersten Vertragsjahres vom 26.01.2018 bis zum 25.01.2019 einen Betrag von insgesamt 713,29 € brutto. Mit E-Mail vom 26.01.2018 (Bl. 35 d.A.) kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis. Die Klägerin mahnte den Beklagten vorgerichtlich mehrfach zur Zahlung.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr mangels fristgerechter Kündigung in der bis längstens zum 25.01.2018 laufenden Testphase zur Zahlung des Betrages für das erste Vertragsjahr verpflichtet. Dieses Ende des Testzeitraumes ergebe sich zumindest nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens aufgrund des Schreibens vom 26.10.2017. Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten bereits in dem Gespräch am 24.10.2017 den Vertrag abgeschlossen.

Die Klägerin[…]


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