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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auffahrunfall – Fahrstreifenwechsel – Haftung

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LG Berlin – Az.: 41 O 193/16 

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 5.240,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 4.069,10 € seit dem 31.01.2016, aus einem Betrag in Höhe von 570 € seit dem 22.03.2016, aus einem Betrag in Höhe von 315 € seit dem 16.04.2016 und aus einem Betrag in Höhe von 296,23 € seit dem 24.03.2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls vom 7. Januar 2016 im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend.

Sie war zum Unfallzeitpunkt Leasingnehmerin des PKW Audi 4G/A6 Avant 3.0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen …, der von ihrem Geschäftsführer gefahren wurde. Der Beklagte zu 1) war Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Die Eigentümerin und Leasinggeberin des Fahrzeugs ermächtigte die Klägerin, alle Ansprüche aus dem Unfall vom 7. Januar 2016 im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es auf der BAB 111 auf dem linken Fahrstreifen zu einem Zusammenstoß, durch den das von der Klägerin geleaste Fahrzeug im hinteren linken Bereich beschädigt wurde und das von dem Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug im vorderen rechten Bereich. Das von der Klägerin geleaste Fahrzeug war vor der Kollision vor dem von dem Beklagten zu 2) geführten Fahrzeug gefahren. Die Klägerin ließ das Fahrzeug reparieren. Es entstanden ihr Reparaturkosten in Höhe von 8.138,17 € netto. Wegen der vorherigen Einholung eines Schadensgutachtens über die Höhe des am Fahrzeug entstandenen Unfallschadens entstanden ihr Sachverständigenkosten in Höhe von 592,47 € netto. Die merkantile Wertminderung am Fahrzeug betrug 600 €.


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