OLG Hamm
Az.: 1 RBs 24/13
Beschluss vom 05.03.2013
In pp. hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm 05.03.2013 beschlossen.
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 04.02.2013 Folgendes ausgeführt:
„ I.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen mit Urteil vom 01.10.2012 (Bl. 55 – 57 d. A.) wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen (§§ 29 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG) zu einer Geldbuße von 400,00 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Gegen dieses in Anwesenheit des Betroffenen verkündete (BI. 47, 48 R. d. A.) und auf Anordnung des Vorsitzenden vom 26102012 (BI. 57 R. d. A.) seinem Verteidiger am 08.11.2012 zugestellte (BI. 64 d. A.) Urteil hat der Betroffene mit am 05.10.2012 bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangenem Telefax-Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage (BI. 61 d. A.) Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem, am 06.12.2012 bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangenem Schreiben seines Verteidigers vom selben Tage (BI. 67 – 70 d. A.) mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
II.
Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte, rechtzeitig eingelegte und form- und fristgerecht begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Soweit der Betroffene rügt, das Gericht habe unter Verstoß gegen § 261 StPO seine Überzeugung mit einem Beweis begründet, der nicht erhoben worden sei, da es sich auf die Zeugin S, die nicht vernommen worden sei, bezogen habe („lnbegriffsrüge“), ist diese Rüge n[…]