Kündigung wegen Mietschulden? Die Schonfristzahlung kann helfen!
Stehen Sie wegen Mietrückständen vor dem Verlust Ihrer Wohnung? Mahnungen und Kündigungen versetzen Sie in Panik? Bevor Sie verzweifeln, sollten Sie wissen: Es gibt einen Ausweg! Die Schonfristzahlung bietet Mietern eine zweite Chance bei einer fristlosen Kündigung – aber nur, wenn sie die strengen Voraussetzungen erfüllen und schnell handeln. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie die Schonfristzahlung nutzen und Ihre Wohnung retten können.
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Schonfristzahlung: Mieter können trotz Mietrückständen die Wohnung behalten, wenn sie alle Schulden innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleichen. Dies gilt jedoch nur bei fristloser Kündigung.
- Anwendungsbereich: Die Schonfristzahlung gilt nur für die fristlose Kündigung, nicht für die ordentliche Kündigung.
- Umfang der Zahlung: Die Zahlung muss die Grundmiete, Nebenkosten und berechtigte Betriebskostennachforderungen umfassen.
- Frist: Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Räumungsklage. Wochenenden und Feiertage werden bei der Berechnung berücksichtigt.
- Nachweis: Der Mieter muss die Zahlung gegenüber dem Vermieter und dem Gericht nachweisen (z.B. durch einen Überweisungsbeleg).
- Öffentliche Stellen: Das Jobcenter oder Sozialamt kann die Mietrückstände übernehmen. Der Mieter muss dafür rechtzeitig einen Antrag stellen.
- Härtefallregelung: In Ausnahmefällen (z.B. schwere Krankheit, hohes Alter) kann die Kündigung als treuwidrig eingestuft werden. Dies muss im Einzelfall gerichtlich geprüft werden.
- Zwei-Jahres-Sperre: Nach einer erfolgreichen Schonfristzahlung kann diese innerhalb von zwei Jahren nicht erneut genutzt werden.
- Teilzahlungen: Teilzahlungen reichen nicht aus, um die Kündigung abzuwenden. Der gesamte Mietrückstand muss beglichen werden.
- Wichtig: Mieter sollten rechtzeitig handeln, alle Fristen und Voraussetzungen einhalten und im Zweifelsfall anwaltliche Beratung einholen.
Mietrückstände: Wann darf der Vermieter kündigen?
Bei Zahlungsschwierigkeiten mit der Miete droht vielen Mietern der Verlust ihrer Wohnung. Das deutsche Mietrecht unterscheidet bei Mietrückständen zwischen zwei Arten der Kündigung: Der fristlosen und der ordentlichen Kündigung. Beide Kündigungsformen unterliegen strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist oder in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Miete nicht zahlt. Eine ordentliche Kündigung kann bereits erfolgen, wenn der Rückstand eine Monatsmiete übersteigt und länger als einen Monat besteht.
Die fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug
Die schwerwiegendste Form der Kündigung ist die fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Ein Vermieter darf das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, wobei der Rückstand eine Monatsmiete übersteigen muss. Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn der Mieter über einen längeren Zeitraum mit einem Betrag in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Die Höhe des Mietrückstands spielt dabei eine entscheidende Rolle: Nach aktueller BGH-Rechtsprechung reicht bereits ein Rückstand von einer Monatsmiete plus einem Cent bei zwei aufeinanderfolgenden Terminen für eine fristlose Kündigung aus….