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Schonfristzahlung im Mietrecht: Was tun bei Mietrückstand und Kündigung?

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Kündigung wegen Mietschulden? Die Schonfristzahlung kann helfen! Stehen Sie wegen Mietrückständen vor dem Verlust Ihrer Wohnung? Mahnungen und Kündigungen versetzen Sie in Panik? Bevor Sie verzweifeln, sollten Sie wissen: Es gibt einen Ausweg! Die Schonfristzahlung bietet Mietern eine zweite Chance bei einer fristlosen Kündigung – aber nur, wenn sie die strengen Voraussetzungen erfüllen und schnell handeln. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie die Schonfristzahlung nutzen und Ihre Wohnung retten können. (Symbolfoto: Flux gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Schonfristzahlung: Mieter können trotz Mietrückständen die Wohnung behalten, wenn sie alle Schulden innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleichen. Dies gilt jedoch nur bei fristloser Kündigung. Anwendungsbereich: Die Schonfristzahlung gilt nur für die fristlose Kündigung, nicht für die ordentliche Kündigung. Umfang der Zahlung: Die Zahlung muss die Grundmiete, Nebenkosten und berechtigte Betriebskostennachforderungen umfassen. Frist: Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Räumungsklage. Wochenenden und Feiertage werden bei der Berechnung berücksichtigt. Nachweis: Der Mieter muss die Zahlung gegenüber dem Vermieter und dem Gericht nachweisen (z.B. durch einen Überweisungsbeleg). Öffentliche Stellen: Das Jobcenter oder Sozialamt kann die Mietrückstände übernehmen. Der Mieter muss dafür rechtzeitig einen Antrag stellen. Härtefallregelung: In Ausnahmefällen (z.B. schwere Krankheit, hohes Alter) kann die Kündigung als treuwidrig eingestuft werden. Dies muss im Einzelfall gerichtlich geprüft werden. Zwei-Jahres-Sperre: Nach einer erfolgreichen Schonfristzahlung kann diese innerhalb von zwei Jahren nicht erneut genutzt werden. Teilzahlungen: Teilzahlungen reichen nicht aus, u


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