Kündigung wegen Mietschulden? Die Schonfristzahlung kann helfen! Stehen Sie wegen Mietrückständen vor dem Verlust Ihrer Wohnung? Mahnungen und Kündigungen versetzen Sie in Panik? Bevor Sie verzweifeln, sollten Sie wissen: Es gibt einen Ausweg! Die Schonfristzahlung bietet Mietern eine zweite Chance bei einer fristlosen Kündigung – aber nur, wenn sie die strengen Voraussetzungen erfüllen und schnell handeln. Dieser Artikel zeigt Ihnen, wie Sie die Schonfristzahlung nutzen und Ihre Wohnung retten können. (Symbolfoto: Flux gen.) Das Wichtigste: Kurz & knapp Schonfristzahlung: Mieter können trotz Mietrückständen die Wohnung behalten, wenn sie alle Schulden innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleichen. Dies gilt jedoch nur bei fristloser Kündigung. Anwendungsbereich: Die Schonfristzahlung gilt nur für die fristlose Kündigung, nicht für die ordentliche Kündigung. Umfang der Zahlung: Die Zahlung muss die Grundmiete, Nebenkosten und berechtigte Betriebskostennachforderungen umfassen. Frist: Die Zwei-Monats-Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung der Räumungsklage. Wochenenden und Feiertage werden bei der Berechnung berücksichtigt. Nachweis: Der Mieter muss die Zahlung gegenüber dem Vermieter und dem Gericht nachweisen (z.B. durch einen Überweisungsbeleg). Öffentliche Stellen: Das Jobcenter oder Sozialamt kann die Mietrückstände übernehmen. Der Mieter muss dafür rechtzeitig einen Antrag stellen. Härtefallregelung: In Ausnahmefällen (z.B. schwere Krankheit, hohes Alter) kann die Kündigung als treuwidrig eingestuft werden. Dies muss im Einzelfall gerichtlich geprüft werden. Zwei-Jahres-Sperre: Nach einer erfolgreichen Schonfristzahlung kann diese innerhalb von zwei Jahren nicht erneut genutzt werden. Teilzahlungen: Teilzahlungen reichen nicht aus, u
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Dresden – Az.: OLG 21 Ss 515/18 (B) – Beschluss vom 21.08.2018 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 13. März 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an […]