Wer trägt die Beweislast dafür, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Mobilfunkanbieters vereinbarte Mahnkostenpauschale die tatsächlichen Mahnkosten des Mobilfunkanbieters nicht übersteigt? Mit dieser Frage setzt sich das Oberlandesgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 25.06.2014 auseinander. Die Mahnkostenpauschale darf die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen, vgl. § 309 Nr. 5a BGB.
Oberlandesgericht Hamburg
Az: 10 U 24/13
Beschluss vom 25.06.2014
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.03.2013 (Az.: 312 0 574/12) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezüglich der Mahngebührklausel in der am 12.09.2012 geltenden Preisliste der Beklagten zu.
Die darin festgelegte Mahngebühr in Höhe von 5,95 € ist als pauschalierter Schadensersatzanspruch des Verwenders am Maßstab des § 309 Nr. 5 a BGB zu messen und unwirksam, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Verwender im Rahmen von § 309 Nr. 5 a BGB darlegen und ggfls. beweisen muss, dass die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht. Dies ist auch die vorherrschende Meinung in der Rechtsprechung (wie hier: OLG Schleswig MDR 2013, S. 579; OLG Brandenburg, MDR 2012, S. 391, BGH NJW 1977, S. 381) und Literatur (Palandt/Grüneberg, § 309 Rdn. 29 f, MünchKom Wurmnest, § 309 Nr. 5 Rdn. 16; Erman-Roloff § 309 Nr. 5 Rdn. 48 f).
Zutreffend ist zwar, dass es zu dieser Frage eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gi[…]