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Gebrauchtwagenkauf – Wie Alt darf ein Vorführwagen sein?

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Vorführwagen oder Neuwagen? – Der feine Unterschied im Gebrauchtwagenkauf
In einem interessanten Fall des Oberlandesgerichts Nürnberg, Az.: 3 U 3615/20, geht es um die Frage, wie alt ein Vorführwagen beim Gebrauchtwagenkauf sein darf. Die Ausgangssituation war dabei wie folgt: Eine Käuferin wurde durch eine Online-Anzeige auf einen PKW aufmerksam, der als „Neufahrzeug“ mit nur 5 km Laufleistung beworben wurde. Der Vertrag kam zustande, aber die Überraschung folgte: Der Wagen war kein Neuwagen, sondern ein so genannter „Vorführwagen“.

Direkt zum Urteil Az: 3 U 3615/20 springen.

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Der schmale Grat zwischen „Neu“ und „Vorführwagen“
Bei der Untersuchung des Falles fiel auf, dass das Auto, ein Fiat 124 Spider-S-Design 1.4 MultiAir, als Vorführwagen bezeichnet wurde, obwohl es in der Internetanzeige der Beklagten als Neufahrzeug beworben wurde. Die Verwirrung nahm ihren Lauf, als die Käuferin von einer dritten Stelle, „AutoDNA“, darüber informiert wurde, dass das Fahrzeug bereits am 25.07.2017 hergestellt worden sei – also deutlich älter als erwartet. Der Beklagte hingegen behauptete, das Fahrzeug sei erst am 15.03.2018 hergestellt worden.
Die Rolle des Landgerichts Nürnberg-Fürth
In erster Instanz wurde der Fall vom Landgericht Nürnberg-Fürth verhandelt. In seiner Entscheidung vom 15.10.2020 verurteilte das Gericht die Beklagte, die Käuferin aus dem Darlehensvertrag mit der F. Bank freizustellen, im Austausch gegen die Rückgabe des Fahrzeugs.
Die Wende beim Oberlandesgericht Nürnberg
Die Beklagte ging jedoch in Berufung und es kam zu einer erneuten Verhandlung des Falles beim Oberlandesgericht Nürnberg. Hier wurde das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.10.2020 aufgehoben und die Klage der Käuferin abgewiesen. Zudem wurde die Klägerin dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Der Fall wirft ein interessantes Licht auf die Frage, wie alt ein Vorführwagen sein darf und welche Angaben Verkäufer gegenüber potenziellen Käufern machen müssen. Hierbei geht es um Transparenz und Klarheit in der Kommunikation, um Missverständnisse zu vermeiden und Verbraucherrechte zu schützen.

Das vorliegende Urteil
OLG Nürnberg – Az.: 3 U 3615/20 – Urteil vom 25.05.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15.10.2020, Az. 7 O 206/20, abgeändert. Die Klage wird ab[…]


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