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Berufsunfähigkeitsversicherung – Nachprüfungsverfahren – Verweisung

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Ansprüche aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Klage abgewiesen
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az.: 1 O 452/20) wurde die Klage eines Bäckers abgewiesen, der Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) geltend gemacht hatte. Der Kläger hatte aufgrund eines sogenannten Bäckerasthmas Leistungen aus der BUZ angemeldet, die von seinem früheren Arbeitgeber, einer Bäckerei, als Trägerunternehmen bei der beklagten Versicherung abgeschlossen worden war. Die BUZ war zur Sicherung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers verpfändet worden.

Direkt zum Urteil Az: 1 O 452/20 springen.

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Vertragsbedingungen und Berufsunfähigkeitsdefinition
Die Definition der Berufsunfähigkeit in den Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZB) sieht unter anderem vor, dass der Versicherte voraussichtlich mindestens zwei Jahre außerstande sein muss, die bisherige Tätigkeit auszuüben. Eine Berufsunfähigkeit liegt jedoch nicht oder nicht mehr vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht – die sogenannte konkrete Verweisung. Die finanzielle und soziale Lebensstellung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist hierbei ausschlaggebend.
Anmeldung der Berufsunfähigkeit und Fragebogen
Der Kläger meldete im Oktober 2019 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund seines Bäckerasthmas an. Im Fragebogen gab er an, zuletzt als Bäcker mit einer Arbeitszeit von täglich 8-9 Stunden an 6-7 Arbeitstagen pro Woche und einem monatlichen Einkommen von 3000-3200 EUR brutto tätig gewesen zu sein. Darüber hinaus teilte er mit, dass er zuvor als Steuerfachangestellter, Bürokaufmann und Betriebswirt HWK gearbeitet hatte.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht wies die Klage des Bäckers ab, da es der Auffassung war, dass die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit gemäß den Vertragsbedingungen nicht gegeben waren. Es wurde insbesondere betont, dass der Kläger aufgrund seiner vorherigen beruflichen Tätigkeiten als Steuerfachangestellter, Bürokaufmann und Betriebswirt HWK in der Lage wäre, eine andere Tätigkeit auszuüben, die seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen würde. Daher lag nach Ansicht des Gerichts keine Berufsunfähigkeit im Sinne der BUZB vor.

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