LG Hanau – Az.: 1 O 153/16 – Urteil vom 07.11.2017
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 147.780,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2015 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.544,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2016 zu zahlen..
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von € 511,30, rückwirkend seit dem 01.04.2014,zukünftig monatlich im Voraus, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person … verstirbt oder bei ihr der Invaliditätsgrad nach ärztliche Bemessung unter 50% herabgesunken ist, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Versicherungsleistungen nach einem Unfall ihres Ehemannes auf Zahlung der Grundsumme bei Invalidität (128.335 €), monatlicher Renten bei Invalidität von 511,30 € und Krankenhaustagegeld (2.290,68 €), Genesungsgeld (2.290,68) und Tagegeld (14.864,46 €) in Anspruch.
Die Klägerin hat bei der Beklagten einen privaten Unfallversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … abgeschlossen. (Anlage K1 nebst einbezogene Bedingungen (XXXXX), (…), (…) und …, Bl. 16 bis 26).
Ihr Ehemann … (nachfolgend: der Versicherte) ist als mitversicherte Person in den Versicherungsschutz einbezogen.
Der Versicherte wollte am 13.04.2014 morgens gegen 06.20 Uhr sich eine Flasche Wasser aus dem Keller holen. Beim Hinabsteigen in den Keller strauchelte er auf den obersten Stufen, als er mit dem Fuß eine Stufe nicht richtig traf und abrutschte, deshalb das Gleichgewicht verlor und die ungefähr 10 stufige Treppe hinunter stürzte, an deren Ende er dann gegen einen Schrank sowie die Kellermauer anschlug.
Umstritten ist, ob der Versicherte aufgrund des starken Aufpralls bewusstlos war.
Die Klägerin fuhr ihren Ehemann, der starke Schmerzen vor allem im Brustbereich beklagte, in die … in ….
In der … … kümmerte man sich in erster Linie um den Thoraxbereich. Dieser wurde geröntgt. Eine Untersuchung des Schädels erfolgte nicht (Bericht … 13.04.2014, Bl. 27).
In den Folgetagen entwickelten sich an beiden Unterschenkeln Ulzera (Geschwüre aufgrund eines tiefliegenden Substanzdefektes). Nachdem diese immer schlimmer wurden,[…]