KG Berlin, Az.: 20 W 67/16, Beschluss vom 01.12.2016
In dem Streitwertbeschwerdeverfahren wird die Beschwerde vom 8.9.2016 gegen den Streitwertbeschluß der Zivilkammer 36 des Landgerichts Berlin vom 29.7.2016 zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde mußte erfolglos bleiben. Das Landgericht hat den Streitwert mit 17.882,23 rechnerisch und rechtlich zutreffend festgesetzt. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
1.
Der Feststellungsantrag ist mit 7.000,- € zu bewerten. Diesen Wert hat die Klägerin in der Klageschrift so angegeben. Darauf kommt es zunächst einmal an. Selbst der Beschwerdeführer hebt in seiner Beschwerdebegründung hervor, daß sich der Streitwert nach den Angaben und Vorstellungen der Klagepartei richtet (dort Seite 5). So ist es auch hier. Die Vorstellungen der Klagepartei vom Streitwert ziehen sich durch das Verfahren erster Instanz, sofern sie während deren Verlauf nicht aus nachvollziehbaren Gründen modifiziert werden. Letzteres ist hier nicht der Fall. Noch im Schriftsatz vom 25.5.2016, nach Ende der mündlichen Verhandlung erster Instanz, hat die Klägerin für den Feststellungsantrag einen Streitwert von 7.000,- € bezeichnet. Dies entspricht dem in der Klage genannten Streitwert. Wenn der Beschwerdeführer nach Ende der ersten Instanz dem Feststellungsantrag einen höheren Streitwert zugrunde legen will, ist dies nicht mehr zu berücksichtigen, abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die auf die einzelnen von ihm genannten Folgebehandlungen entfallenden Kosten nicht einmal nachvollziehbar begründet hat.
2.
Der Streitwert, der auf die Herausgabe der Patientenunterlagen entfällt, rechtfertigt jedenfalls keinen höheren Betrag als jeweils 325,- € (Behandlungsunterlagen einerseits, Legierungspässe u.ä. andererseits).
a.
Erhebt der Patient gegen den Arzt Schadensersatzklage und gleichzeitig Klage auf Herausgabe der Patientenunterlagen, wird der auf den Herausgabeantrag entfallende Streitwert regelmäßig von demjenigen der Hauptsache konsumiert, rechtfertigt jedenfalls nicht eine über einen geringen Betrag hinausgehende Streitwertfestsetzung.
Foto:Andrei_R/BigstockDiesem Streitwert kommt keine selbstständige Bed[…]