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Fahrverbot und Geschwindigkeitsüberschreitung

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von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz

Der Bußgeldkatalog sieht ab bestimmten Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie ab bestimmten Trunkenheits- und Drogenfahrten die Anordnung eines Fahrverbots zur „erzieherischen Einwirkung“ auf den Betroffenen vor (weitere Informationen finden Sie unter: https://www.ra-kotz.de/bussgeldkatalog2009.htm. Von einem Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kann jedoch abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen, gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen (z.B. Ersttäter, Grenzwerte nur geringfügig überschritten, geringes Verkehrsaufkommen, Vielfahrer etc.). Auch aus beruflichen Gründen kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn das Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung führt. Bei Arbeitnehmern ist hierfür eine drohende Kündigung des Arbeitsplatzes erforderlich, die nicht durch die Verbüßung des Fahrverbots im Urlaub abgewendet werden kann. Bei Selbstständigen und Freiberuflern ist eine konkrete Existenzbedrohung darzulegen, die nicht durch eine Vollstreckung im Urlaub oder die Einstellung eines Fahrers abgewendet werden kann. Auch das Nachtatverhalten findet positive Berücksichtigung, wenn der Betroffene an einer zeit- und kostenintensiven verkehrspsychologischen Beratungsmaßnahme oder an einem Aufbauseminar teilnimmt. Bei der Herabsetzung des Regelfahrverbots bzw. bei einem Verzicht wird im Gegenzug das Bußgeld entsprechend erhöht. Bei einem Durchschnittsverdiener ist diese finanzielle Einbuße dazu geeignet, einen erzieherischen Effekt herbeizuführen, ohne dass es ein Fahrverbot bedarf.

Verteidigung bei Fahrverbot im Straßenverkehr aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung:
von RA Hans Jürgen Kotz

1. Allgemein: In der heutigen Zeit kann es jedem Teilnehmer im Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung begeht man selbstverständlich nur fahrlässig und nie vorsätzlich. Die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen und sonstige Verkehrsverstöße werden im Jahre 2008 nochmals erheblich angehoben. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts über 26 km/h droht zukünftig ein Bußgeld in Höhe von 100 € statt von 60 €. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhÃ[…]


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