BAG
Az.: 3 AZR 216/05
Urteil vom 21.02.2006
In Sachen hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. März 2005 – 2 Sa 15/04 – wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 53 % und die Beklagte 47 %.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers anzupassen oder ob diese Pflicht durch eine Ausgliederung eines Betriebes auf eine zwischenzeitlich in Insolvenz geratene Gesellschaft entfallen ist.
Der Kläger ist am 18. Juli 1948 geboren. Er ist seit dem 1. August 1977 bei Unternehmen des I-Konzerns tätig gewesen. Für ihn galten auf der Basis von Betriebsvereinbarungen jeweils die Regelungen über das Versorgungswerk der I Deutschland GmbH, zuletzt die Regelung vom 16. Dezember 1992 in der Fassung vom 15. Dezember 1994.
Im Jahre 1995 bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers zur S GmbH (S alt), die zum I Konzern gehörte und deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Im Rahmen einer im gesamten I Konzern durchgeführten „Teilzeitinitiative“ auf der Basis einer Betriebsvereinbarung „Befristete Teilzeitbeschäftigung und anschließende Pensionierung“ vereinbarte der Kläger unter dem 9. Juni 1995 die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zur S alt mit dem 31. Dezember 1995 und schloss gleichzeitig einen befristeten „Arbeitsvertrag“ vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nur noch 34 Stunden. In einer zusätzlich unterzeichneten Anlage zu diesem Vertrag heißt es auszugsweise:
„Als Ausgleich für den Wechsel in die befristete Teilzeitbeschäftigung und für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der S GmbH werden … folgende Leistungen gezahlt:
– Ausgleichszahlung
– Abfindungszahlung
– vorgezogene I Altersrente
1. Ausgleichszahlung …
2. Abfindungszahlung …
3. I Rente
Nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung und nach Ihrem endgültigen Ausscheiden aus der S GmbH erhalten Sie eine vorgezogene I Altersrente. Diese wird nach den Regeln des jeweils gültigen I Versorgungswerkes berechnet – sofern zu diesem Zeitpunkt die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des Versorgungswerkes, z.B. Vollendung 50.[…]