Ein Insolvenzverwalter kann in der Regel vom Arbeitgeber noch gezahlte Arbeitsentgelt nicht zurückfordern, es sei denn der Arbeitnehmer oder die Führungskraft hatte Einblick in die finanzielle Lage des Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az.: IX ZR 62/08). Den Arbeitnehmer trifft auch keine Erkundigungspflicht hinsichtlich der finanziellen Lage des Unternehmens.
Weiß ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber in der Krise noch Zahlungen auf rückständige Lohnforderungen erbringt, dass der Arbeitgeber außerdem noch anderen Arbeitnehmern Lohn schuldig ist, rechtfertigt allein diese Kenntnis auch nicht den Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung des Arbeitgebers.
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Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Landgericht Dresden Az: 6 O 2370/07 Urteil vom 07.03.2008 In dem Rechtsstreit wegen Kaufpreisminderung erlässt das Landgericht Dresden auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2008 am 07.03.2008 folgendes URTEIL 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung […]